Wenn ein Kind ausdrücklich und aus nachvollziehbaren Gründen den Umgang mit einem Elternteil verweigert, können die Treffen befristet ausgesetzt werden.
Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (Az: 10 UF 790/08), wie die Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins in Berlin mitteilen.
Im verhandelten Fall lebten die Kinder nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter, die in eine andere Stadt gezogen war. Das Sorgerecht war den Eltern größtenteils entzogen und vom Jugendamt übernommen worden. Die 1997 geborene Tochter lehnte den Kontakt mit dem Vater beharrlich und dauerhaft ab. Trotzdem hatte das Familiengericht entschieden, dem Vater an vier Tagen im Jahr einen begleiteten Umgang mit ihr zuzubilligen. Dadurch sollte eine Annäherung zwischen Vater und Kind ermöglicht werden.
Der Vater forderte nun einen sehr viel häufigeren Umgang. Es gebe bereits Anzeichen der Entfremdung zwischen ihm und der Tochter. Die Richter schlossen sich jedoch der psychologischen Sachverständigen an, die für einen Ausschluss des Umgangs für zunächst eineinhalb Jahren plädierte. Dieser Artikel wurde gefunden auf…
Quelle: mz-web.de
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