Trennt sich ein Paar, bleiben die gemeinsamen Kinder in der Regel bei nur einem Elternteil wohnen – der andere zahlt Kindesunterhalt. Allerdings muss dem Unterhaltspflichtigen regelmäßig der sog. Selbstbehalt verbleiben, also der Betrag, den er benötigt, um seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Der Selbstbehalt beträgt laut den Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle z. B. gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern derzeit 1000 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Doch kann der Selbstbehalt auch erhöht werden, wenn der Unterhaltspflichtige hohe Wohn- und Umgangskosten hat?
Streit um Kindesunterhalt
Nach der Scheidung eines Ehepaares blieben die gemeinsamen Söhne bei der Mutter. Als es zwischen den minderjährigen Kindern und dem Vater zum Streit um die Höhe des Kindesunterhalts kam, gab der Unterhaltspflichtige vor Gericht an, dass er so hohe Wohn- und Umgangskosten habe, dass sein Selbstbehalt erhöht, der Kindesunterhalt dagegen verringert werden müsse:
Zwar müsse er für die 61,50 m² große Dreizimmerwohnung fast 600 Euro Warmmiete zahlen, sodass die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Wohnkosten von 360 Euro im Rahmen des Selbstbehalts überschritten werden. Ein Umzug komme aber nicht in Betracht – schließlich bräuchten seine Söhne ein eigenes Zimmer, wenn sie ihn besuchen. Außerdem sei es so gut wie unmöglich, in der Stadt, in der er nun lebt und arbeitet, eine kleinere und günstigere Wohnung zu finden. Im Übrigen müsse er zur Wahrnehmung des Umgangskontakts zweimal im Monat seine Söhne mit dem Auto abholen, sodass ihm zusätzliche Fahrkosten in Höhe von 156 Euro pro Monat entstünden. Letztendlich zahle er für eine freiwillige Altersvorsorge monatlich 71,82 Euro.
Unterhaltspflichtiger ist leistungsfähig
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein lehnte eine Erhöhung des Selbstbehalts des Kindesvaters ab. Denn eine Erhöhung ist nur im Einzelfall möglich, wenn der Unterhaltspflichtige z. B. auf Dauer erhebliche und unvermeidbare Mietkosten aufbringen muss, die den Wohnkostenanteil überschreiten. Vorliegend hätte der Kindsvater höhere Wohnkosten als 360 Euro aber vermeiden können, indem er in eine kleinere bzw. günstigere Wohnung zieht.
So ist es ihm etwa zumutbar, eine Wohnung in größerer Entfernung zum Arbeitsplatz und außerhalb der Ballungszentren zu mieten, um auf die im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten zu kommen. Schließlich ist der Vater – weil seine Söhne noch minderjährig sind – gesteigert erwerbspflichtig, weshalb von ihm erwartet werden kann, seine eigenen Wohnbedürfnisse für die Interessen seiner Kinder einzuschränken. Schließlich haben die Söhne mehr davon, wenn ihnen ausreichend Geld für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Unwichtiger ist für sie dagegen, dass sie für zwei Besuche im Monat ein eigenes Zimmer haben und der Vater darüber hinaus keinen weiten Weg in die Arbeit hat.
Die Umgangskosten sind grundsätzlich vom Unterhaltspflichtigen zu tragen. Aber auch hier trifft ihn regelmäßig die Pflicht, die Kosten so gering wie möglich zu halten, indem er z. B. öffentliche Verkehrsmittel wie Bus und Bahn nutzt. In Bezug auf die Kosten für eine zusätzliche Altersvorsorge gilt: Sofern nicht einmal der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder geleistet werden kann, sind die Kosten für die private Alterssicherung im Unterhaltsrecht nicht zu berücksichtigen.
(OLG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 20.12.2013, Az.: 15 WF 414/13)
Autorenprofil
Sandra Voigt
Assessorin, Redakteurin
Juristische Redaktion
anwalt.de services AG
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