In aller Regel bemisst sich die Höhe des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Sie ist kein Gesetz, sondern stellt nur allgemeine Leitlinien dar, die von den meisten Gerichten in Deutschland herangezogen werden und so einen standardisierten Unterhaltsanspruch ermöglichen. Allerdings decken die sog. Tabellenbeträge nur den normalen, voraussehbaren Bedarf des Unterhaltsberechtigten ab. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein unterhaltsberechtigtes Kind zusätzlich zum Tabellenbetrag auch einen sog. Krankenvorsorgeunterhalt verlangen kann.
Tochter verlangt Kosten für Krankenversicherung
Nach der Trennung eines Ehepaares lebte die gemeinsame Tochter bei ihrem Vater und erhielt von der Mutter Kindesunterhalt. Die war Beamtin und damit beihilfeberechtigt – aus diesem Grund konnte die Tochter bisher für nur 30 Euro mehr im Monat bei der privaten Krankenversicherung ihrer Mutter mitversichert werden.
Hiermit war die Tochter aber zunehmend unzufrieden. So sei ihr etwa vor zwei Jahren wegen mangelnder Mitwirkung der Mutter eine therapeutische Maßnahme nicht genehmigt worden. Ihre fehlende Kooperationsbereitschaft merke man z. B. auch daran, dass sie gegenüber dem Kindsvater nach wie vor nicht kommunikationsbereit sei. Die Tochter war daher seit einiger Zeit bei ihrem Vater mitversichert.
Die Kosten hierfür in Höhe von ca. 169 Euro im Monat verlangte sie von ihrer Mutter – und zwar zusätzlich zum Kindesunterhalt. Die wies ihr Kind jedoch darauf hin, dass sie viel günstiger bei ihr mitversichert sein könnte und lehnte die Übernahme der Krankenversicherungskosten ab. Ferner erklärte sie, dass sie an dem Vorfall vor ca. zwei Jahren nicht schuld gewesen sei, sie sich vielmehr um eine Kostenübernahmezusage bemüht habe. Der Streit endete vor Gericht.
Geldanspruch oder Mitversicherung?
Für das Oberlandesgericht (OLG) Köln war ein Anspruch der Tochter auf Krankenvorsorgeunterhalt nicht ersichtlich.
Grundsätzlich sind Kinder nach § 10 II Sozialgesetzbuch V (SGB V) in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert. Das gilt aber nicht, wenn die Eltern – z. B. als Selbstständige oder Beamte – privat krankenversichert sind. Hier müssen die Kinder explizit gegen einen „Aufpreis“ mitversichert werden. Diese zusätzlichen Kosten werden jedoch von der Düsseldorfer Tabelle nicht berücksichtigt, weshalb das Kind sie als sog. Krankenvorsorgeunterhalt nach § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von seinem unterhaltspflichtigen Elternteil zusätzlich zum Tabellenunterhalt verlangen kann.
Allerdings muss der Krankenvorsorgeunterhalt nicht unbedingt in Geld gewährt werden. Der Unterhaltspflichtige kann das Kind bei seiner Privatversicherung auch selbst mitversichern. Das Gericht wurde bei seinem Entschluss maßgeblich von wirtschaftlichen Gründen beeinflusst: Da die Mutter als Beamtin beihilfeberechtigt war – also die Krankenversicherung im Leistungsfall vorliegend nur den von der Beihilfe nicht getragenen Anteil von 20 Prozent übernehmen musste –, betrugen die Kosten der Mitversicherung bei der Privatversicherung der Mutter nur 30 Euro. Demgegenüber hätte eine Mitversicherung beim Vater ca. 169 Euro gekostet.
Gründe, warum die Mutter fast 170 Euro an die Tochter zahlen soll, wenn sie ihr Kind für nur 30 Euro bei sich mitversichern kann, waren keine erkennbar. Nur weil die Mutter eventuell Kommunikationsprobleme mit ihrem Exmann hat, darf daraus schließlich nicht automatisch geschlossen werden, dass sie ihrer Tochter nicht bei der Abwicklung eines Leistungsfalls helfen würde. Auch die behauptete Verweigerungshaltung bei Erlangung einer Kostenübernahmezusage vor zwei Jahren war nicht geeignet, eine Unzuverlässigkeit der Mutter anzunehmen. Erstens war dies ein einmaliger Vorfall, der bereits vor langer Zeit passiert ist, und zweitens konnte das Gericht zweifelsfrei klären, dass der Antrag tatsächlich nicht wegen mangelnder Mitwirkung der Mutter gescheitert ist.
Es war der Tochter daher zuzumuten, sich bei der Privatversicherung ihrer Mutter mitzuversichern. Um hier zukünftig etwaige Abrechnungsprobleme zu vermeiden, könnte sie sich im Übrigen von ihrer Mutter eine Vollmacht zur unmittelbaren Abrechnung geben lassen und sie bei Bedarf vorlegen.
(OLG Köln, Beschluss v. 20.02.2015, Az.: 4 UF 168/14)
Autorenprofil
Sandra Voigt
Assessorin, Redakteurin
Juristische Redaktion
anwalt.de services AG
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