Zur Berechnung des Kindesunterhalts ziehen Gerichte regelmäßig die Düsseldorfer Tabelle heran. Die Tabellenbeträge gelten jedoch nur den allgemeinen notwendigen Lebensbedarf des Kindes ab, nicht jedoch zusätzlich anfallende Beträge für z. B. Klassenfahrten oder eine kieferorthopädische Behandlung. Unter Umständen können aber die hierdurch entstehenden Aufwendungen zum Teil als Sonder- bzw. Mehrbedarf vom Unterhaltspflichtigen verlangt werden.
Kindsvater verweigert Zahlungen
Nach der Scheidung ihrer Eltern lebten drei minderjährige Kinder bei ihrer Mutter. Die teilte sich das Sorgerecht mit dem Kindsvater, der regelmäßig Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlte. Als das jüngste Kind zusätzlich Geld verlangte, kam es jedoch zum Streit. Der Vater weigerte sich, die Kosten für eine Klassenreise zu übernehmen sowie seinem 14-jährigen Sohn in 49 monatlichen Raten eine kieferorthopädische Behandlung für insgesamt ca. 3500 Euro zu sponsern.
Da nämlich die älteren Kinder dieselbe Schule besuchen und ebenfalls in der achten Klasse eine Skifreizeit unternommen haben, sei voraussehbar gewesen, dass auch der jüngste Sohn in der achten Klasse die Reise unternehmen wird. Die Mutter hätte die Kosten dafür somit vom Regelunterhalt absparen können. Im Übrigen sei er nicht rechtzeitig über die Klassenreise informiert worden und habe somit nicht mitbestimmen können, ob der Sohn mitfahren darf oder nicht.
Auch über die kieferorthopädische Behandlung sei er erst informiert worden, nachdem die Mutter mit dem Arzt den Behandlungsvertrag bereits abgeschlossen hatte. Ferner sei eine Therapie medizinisch nicht notwendig gewesen – auch bleibe unklar, warum sich die Mutter für eine neuartige Behandlungsweise entschieden habe, die von der Krankenkasse nicht gezahlt wird. Der Streit der Parteien endete vor Gericht.
Kosten sind weder Sonder- noch Mehrbedarf
Das Amtsgericht (AG) Detmold wies sämtliche Ansprüche des Sohnes zurück: Der Vater musste zusätzlich zum Regelunterhalt keinen Cent für die Skifreizeit und die kieferorthopädische Behandlung zahlen.
Klassenfahrt
Die Kosten für die Klassenfahrt stellten nach Ansicht des Gerichts keinen Sonderbedarf gemäß § 1613 II Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Voraussetzung hierfür ist nämlich Unregelmäßigkeit – der Bedarf darf also für den Unterhaltsberechtigten nicht vorhersehbar gewesen sein – sowie eine außergewöhnliche Höhe, sodass der Regelunterhalt hierfür nicht ausreicht.
Vorliegend waren die Reisekosten nicht außergewöhnlich hoch. Die Mutter hätte daher den Teil der Kosten, den der Vater tragen muss, vom Tabellenunterhalt absparen können. Hierfür hatte sie auch genügend Zeit – schließlich war ihr seit Langem bekannt, dass ihr jüngster Sohn in der achten Klasse eine Skifreizeit unternehmen wird.
Zahnspange
Auch seinen Anteil an den Kosten für eine Spange musste der Vater nicht übernehmen. Für das Gericht war nämlich kein Mehrbedarf nach § 1610 BGB ersichtlich. Der muss regelmäßig fällig werden, notwendig sein und kann nicht aus dem Tabellenunterhalt gedeckt werden.
Eine kieferorthopädische Behandlung ist grundsätzlich zwar unvorhersehbar, weshalb die Kosten dafür in der Regel Sonderbedarf darstellen. Im vorliegenden Fall sollte der Vater aber den geforderten Betrag in 48 Monatsraten begleichen – die Kosten für die Spange stellten somit einen regelmäßigen und dauerhaft anfallenden Bedarf dar.
Allerdings hatte der Sohn nicht nachgewiesen, dass die Spange medizinisch indiziert, also notwendig gewesen ist. Im Übrigen war nicht ersichtlich, warum der Teenager eine Behandlung benötigt, die nicht von der Krankenkasse gezahlt wird. Im Normalfall zahlt die nämlich zunächst 80 Prozent der Kosten, sofern Standardbrackets verwendet werden, sowie nach plangemäßem Abschluss der Behandlung den Rest. Vorliegend erhielt der Sohn jedoch eine Zahnspange mit sog. programmierten Brackets, die nicht nötig, sondern nach Ansicht eines Sachverständigen lediglich „zwingend sinnvoll“ waren. Da die Mutter somit eigenmächtig eine kieferorthopädische Behandlung des Sohnes beschlossen hat, die medizinisch nicht nötig gewesen wäre, konnte sie nach Ansicht des Gerichts auch nicht verlangen, dass sich der Kindsvater an den Kosten einer Behandlung beteiligt, der er nie zugestimmt hat.
(AG Detmold, Beschluss v. 19.02.2015, Az.: 32 F 132/13)
Autorenprofil
Sandra Voigt
Assessorin, Redakteurin
Juristische Redaktion
anwalt.de services AG
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Mich würde mal interessieren, welche Pflichten ein Vater gegenüber seinem Kind hat,
Wir haben das gemeinsame Sorge-und Aufenthaltsbestimmungsrecht
Unser Sohn ist 11Jahre alt und immer eine Woche beim Vater,eine bei der Mutter
Also Wechselmodell wöchentlich
Kontakt zwischen den Eltern gleich null
Ruft die Mutter den Vater an,geht der Sohn ran,oder Keiner.Dann wird auch nicht zurück gerufen.Antworten auf sms beantwortet die neue Lebensabschnittsgefährtin des Vaters.Der Mutter wird über den Sohn mitgeteilt,das sie Anrufe während der Arbeitszeit des Vaters unterlassen solle.Der Vater arbeitet, laut Aussage des Sohnes Di-Fr von 9-21Uhr.Wann bitte kümmert sich der Vater um sein Kind?Er zahlt Keinen Unterhalt und das staatliche Kindergeld erhält die Mutter.(188.-)Klassenfahrten und Schulbus zahlt die Mutter allein.Aufgrund von Krankheit ist die Mutter arbeitsunfähig und bezieht seit Mai 2015 Krankengeld in Höhe von 30€ am Tag,hat eine Miete von 500€,erhält ALG 2 von monatl.10€
Wenn der Sohn krank ist, geht die Lebensabschnittsgefährtin zum Arzt und Nicht der Vater! Die Mutter wird von solchen Aktivitäten Nicht unterrichtet.
Die Mutter sucht Rat und Hilfe bei der Familienberatung und dem Jugendamt.
ok,unser Sohn wird nicht geschlagen und hat genügend zu essen u anzuziehen,aber herrscht hier nicht Ungerechtigkeit der Mutter gegenüber?
Das Problem ist hier eine der „Zweitfrauen“, die sich auf Kosten der Beziehung des Kindes zu seinen Eltern profilieren möchte.
Es ist ja schön, die Kinder des Partners aus einer anderen Beziehung zu mögen, doch sollte man es vermeiden, die „bessere Ersatzmutter“ zu geben, die Mutter des Kindes auszugrenzen, sie nicht ernst zu nehmen, sie „in Vertretung“ des Vaters mit Auskünften abzuspeisen, die in der aktuellen Situation meist wenig hilfreich sind.
Vielleicht könnten Sie dem Expartner ruhig vermitteln, dass es „kindswohlschädlich“ ist, eine Ersatzmutter in den Vordergrund zu schieben?
Wenn diese dem Kind zugetan ist, müsste sie auch die ehemalige Beziehung zur leiblichen Mutter des Kindes ihres Partners achten. Denn ohne diese Mutter gäbe es das Kind ja nicht, das sie gerne „betutteln“ möchte, um dem Vater zu gefallen.
Eine ihrer wesentlichsten Funktionen, die Kinderbetreuung an Stelle des Vaters,
der ja zu „arbeiten“ hat, würde für den Vater entfallen und er würde sich die nächste Partnerin suchen. Frauen sind zumeist anderen Frauen gegenüber nicht loyal.
Sie sind Konkurrentinnen um die Gunst eines Mannes, der in diesem Falle auch Vater geheißen wird.
Vielleicht geht alles ja auch weiterhin gut für Sie und Ihr Kind. Es ist zu hoffen, ohne dass ein Jugendamt dazwischen kommmt.
Ihr Einkommen ist knapp für Sie und Ihr Kind bemessen. Vielleicht können Sie Wohngeld beantragen?
Klassenfahrten und Schulbus sind Kosten für das Kind, das sich die Eltern teilen müssten. Sehen Sie bitte mal in den Berechnungen nach, was der Vater des Kindes zu leisten hat.
Wenn es um Klassenfahrten und Schulbus geht, gibt es manchmal auch Zuschüsse von den Schulen, wenn man die Sachlage schildern mag.
Ansonsten müssten Sie dem Vater mitteilen, dass Sie Klassenfahrten nicht alleine finanzieren können, da Betreuungs- und Unterhaltskosten für die Zeit der Klassenfahrten für beide Eltern entfallen, der Vater also auch einen „Vorteil“ daraus hat.
Dem Vater müsste bewusst gemacht werden, dass es nicht positiv für das Kind ist,
bei Klassenfahrten ausgeschlossen zu werden, da die Mutter diese nicht alleine finanzieren kann. Beide Eltern sind nämlich verpflichtet, ihr Kind zu fördern und zu betreuen.
Es ist bedauerlich, dass Sie krank sind. Wenn irgend möglich möchte ich Ihnen raten,
nicht zu oft und zu sehr darauf hinzuweisen.
Denn es könnte so ausgelegt werden, dass Sie der Krankheit wegen „überfordert“ mit der Kindererziehung und -betreuung sind und das Jugendamt demzufolge „anregt“,
Ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und auf den Vater zu übertragen.
Das würde dann dazu führen, dass das Kind evtl. dauerhaft bei seinem Vater und seiner jetzigen Gefährtin wohnt. Das Kind würde Ihnen dadurch langsam und fast zwangsläufig entfremdet, da die Kinder Ruhe wollen und sich notgedrungen dann für nur einen Elternteil entscheiden.
Wenn Sie können, machen Sie also so wenig wie möglich Aufhebens davon, dass
der Vater in Ihren Augen seinen Pflichten nicht genügend nachkommt.
Geben Sie das, was Sie geben können, frei und ungezwungen. Was der Vater versäumt, ist seine Sache, sollte vor dem Kind nicht nachdrücklichst thematisiert werden. Das Kind sieht normalerweise, was die eigene Mutter wert ist und nimmt das von den Eltern, was ihm gegeben wird.