Ein Gericht kann auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge für ein nichteheliches Kind festlegen. Voraussetzung ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass ein Gericht auch gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht für ein nichteheliches Kind festlegen kann. Bedingung sei, das dies zum Wohle des Kindes geschehe, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein mitteilt (Aktenzeichen: 16 Uf 86/10).
In dem Fall stritten die unverheirateten Eltern um das Sorgerecht für ihr Kind. Die Mutter, bei der das Kind lebt, verweigerte ein gemeinsames Sorgerecht. Der Vater wollte an der elterlichen Sorge für das Kind teilhaben oder mindestens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind alleine ausüben. weiterlesen…
Quelle: maerkischeallgemeine.de – 10.11.2011 – dpa/tmn
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„Das Amtsgericht wies die Anträge des Vaters zurück. Vor dem Kammergericht hatte er jedoch teilweise Erfolg. Die Richter übertrugen beiden Eltern das Sorgerecht für ihr Kind. Die geltende Gesetzeslage sehe zwar eine gemeinsame Sorge nicht vor, wenn die Mutter diese verweigere.“
So positiv das Urteil zu sein scheint, in dem zitierten Satz hat das KG Berlin gelogen.
Spätesten mit der vorbehaltlosen Akzeptanz der UNkrk auch als innerstaatliches Recht ( nach verbohrter Weigerung seit 1992 ) im Juni 2010, ist die gemeinsame Sorge beider Eltern ein geltendes Gesetz, auch wenn dies durch praktisch die gesamte Rechtsprechung in D. bestritten wird.
Ewiggestrige wird es immer geben.
Gruß……..F. Mahler
Tatsächlich gibt es z.zt. kein Gesetz, dass eine Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge gegen den Willen der Mutter auf den nichtehelichen Vater vorsieht.
Die Rechtsprechung hat selbstverständlich bindendes Völkerrecht zu beachten. Ebenso die Interimslösung des BVerfG.
An der fehlenden Gesetzeslage ändert das aber nichts.
Das Eine ist die Rechtslage, das Andere die Gesetzeslage.
Man sollte schon über den erforderlichen Sachverstand verfügen, bevor man anderen Lügen vorwirft.
Die UNkrk steht seit Juni 2010 im Range eines sog. „einfachen Bundesgesetzes“, ist somit auch auf dieser Ebene z.B. dem BGB gleichgestellt.
Dazu kommt die volkerrechtliche Bindung, wie Gerald ja auch richtig darstellt, wodurch die keineswegs fehlende, dem widersprechende nationale Rechtslage und die daraus resultierende dies negierende Rechtsprechung ad absurdum geführt wird.
Zu behaupten „Tatsächlich gibt es z.zt. kein Gesetz, dass eine Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge gegen den Willen der Mutter auf den nichtehelichen Vater vorsieht“ kann man insofern ohne weiteres als Lüge bezeichnen ( okay, ist salopp ausgedrückt, aber trotzdem nicht falsch ), wobei natürlich nicht unbedingt ein boshafter Vorsatz unterstellt werden kann. Möglw. wissen die Damen u. Herren am Kammergericht in Berlin es auch einfach nicht besser und kennen weder das GG noch die akuten Entscheidungen des BVerfG zur Genüge. Wer sich die Entscheidungen der berliner KG in den letzten Jahren so anschaut, kann durchaus versucht sein, den Richtern dort diese Inkompetenz wohlwollend zugute zu halten, ansonsten müßte man wohl doch z.T. üble Absichten unterstellen, bei den skandalösen Sprüchen, die dort regelmäßig abgelassen werden.
Insofern kann ich das mit dem Sachverstand ( etwas unklar formuliert aber meint vermutlich das richtige ) in Geralds letztem Satz durchaus nachvollziehen 😉
Daß die Rechtsprechung in D. die Recht- o. Gesetzeslage zur Basis ihrer Entscheidungen macht, wird wohl leider vorläufig noch überwiegend Utopie bleiben. Vom gesunden Menschenverstand ganz zu schweigen.
Da gehe vermutlich sogar mit Gerald konform, wenn auch mit etwas anderem Hintergrund. Das ist der kleine Unterschied zwischen Theorie und Praxis.
Gruß………F. Mahler
„Vom gesunden Menschenverstand ganz zu schweigen.“
Und was den „Sachverstand“ angeht, sollten wir besser ebenso verfahren, damit „unverbesserlich Gestrige“ nicht wieder Ärger mit den Strafverfolgungsbehörden bekommen!
*Augenroll*
😉
Jedenfalls bleibt ja die Hoffnung, daß dieses Urteil des KG Berlin ein Anzeichen sein könnte, daß sich dort Sach- u. gesunder Menschenverstand langsam zumindest ansatzweise ausbreiten.
Wenn sich derartiges dann auch noch bei den Ewiggestrigen einstellt, die so obskure Thesen vertreten, wie daß man Eltern-Kind-Umgang proportional mit Barunterhalt abrechnen könnte und sollte, wären doch beide Seiten schon einen wichtigen Schritt weiter 🙂
Die Chance, daß Familiengerichte und ihre Schergen aufhören, die Strafverfolgungungsbehörden zu instrumentieren um Eltern aus dem Verkehr zu ziehen, die sich für ihre Kinder einsetzen, sehe ich deswegen aber noch nicht mal in der Ferne.
Soviel Vorgestern ist nicht mal eben mit ein paar Urteilen zu beseitigen.
Aber kommt Zeit…….
In diesem Sinne
Gruß……..F. Mahler
Mir geht es darum, nicht Glaubwürdigkeit dadurch zu verlieren, indem wir der Justiz Lügen vorwerfen, wo sie Recht hat.
Auf diese Weise demonstrieren wir Inkompetenz .
Wir haben es auch nicht nötig, Kompetenz zu suggerieren.
Es gibt genügend konkrete Anlässe, das Unrecht anzuprangern:
– Nicht verheiratete Väter werden nach wie vor unter Mißachtung des Kindeswohls aus der elterlichen Verantwortung zu unrecht ausgeschlossen.
– Jugendämter, deren eigenes Handeln zweifelhaft genug ist, bedienen sich einer fragwürdigen Helferindustrie, die ungeachtet des Wohls unserer Kinder finanzielle Interessen bedient.
– Mütter, die ihre Betreuungspflichten verletzen, indem sie Umgang boykottieren oder Väter sonstwie auszugrenzen versuchen, werden mit alleinigem Sorgerecht belohnt, während Väter finanziell ruiniert und dann wegen Verletzung ihrer Alimentationspflicht bestraft werden.
Eine Justiz, die sowas abzustellen nicht willens ist, mißachtet die Rechtsordnung, die sie nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 3 GG anzuwenden verpflichtet ist. Zu dieser Rechtsordnung gehört auch Gemeinschaftsrecht (Eu-Verordnungen unmittelbar und Richtlinien dann, wenn sie transformiert wurden); ebenfalls Völkerrecht und sonstiges Konventionsrecht, soweit es -wie die UNKRK- innerstaatlich verbindlich ist.
„Eine Justiz, die sowas abzustellen nicht willens ist, mißachtet die Rechtsordnung, die sie nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 3 GG anzuwenden verpflichtet ist. Zu dieser Rechtsordnung gehört auch Gemeinschaftsrecht (Eu-Verordnungen unmittelbar und Richtlinien dann, wenn sie transformiert wurden); ebenfalls Völkerrecht und sonstiges Konventionsrecht, soweit es -wie die UNKRK- innerstaatlich verbindlich ist.“
Ich denke, da ist der Konsenz zu suchen.
Deine Meinung, daß es trotzdem rechtens ist, diesen Nichtwillen zur Handlungsmaxime zu machen und sogar zum „Gesetz“ ( bzw. Nichtgesetz ) zu erklären, sei Dir unbenommen. Ich denke nicht, daß es an Gesetzen dazu fehlt, im Gegenteil. Wie auch manche engagierte RAe sehe ich eher die Notwendigkeit, die nichtigen bzw. vollkommen fehlerhaften zu streichen
Kein Grund zu streiten.
Sicherlich gibt es einige alte nationale Vorschriften, die mit den seit spätestens Juni 2010 auch hier geltenden z.T. völlig konträr laufen ( bis in’s GG ).
Und natürlich sollten die schnellstens gestrichen oder zumindest klar angepasst werden.
Der §1626a BGB z.B. war da m.E. nur ein winziges verkrampftes Feigenblättchen, daß man ohne massiven Druck vermutlich gar nicht angetastet hätte und daß man gar plant denselben in noch viel schlimmerer Form als vorher wieder einzuführen ( resp. in geänderter Form wieder in Kraft zu setzen ), zeigt die Intentionen der Politik.
Das betrifft allerdings nicht nur Väter und die Verletzungen der Elternpflichten liegen auch nicht nur auf Seiten der Mütter.
Zunächst ist es in etwa 1-2 von 10 Fällen genau andersherum.
Wesentlicher ist aber das gesamte familienfeindliche Verhalten der best abgestimmten und geschmierten Kinder- u. Sorgehandelsbranche seit über 70 Jahren und die Verschärfung dessen seit etwa 40 Jahren, aufgrund deren politisch-ideologischer Vorgaben und der dazugehörigen medialen Beeinflussung.
Kurz: eine Problematik die alle Familien, ja sogar die ganze Bevölkerung betrifft!
Insofern ist es zumindest dringend erforderlich, daß Mütter und Väter, Onkel, Tanten, Großeltern u.s.w. schnellsten begreifen, daß sie sich auf keinen Fall auseinanderdividieren lassen dürfen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, daß immer mehr Kinder in Fremdbebildung oder sogar Verschleppung aufwachsen. Das Problem ist nicht der andere Elternteil, sondern die, die ihn zu seinen Taten ermuntert, getrieben, erzogen, oder gar erpresst haben ( was übrigens gar nicht so selten vorkommt ).
Ohne entsprechende Solidarität unter betroffenen Eltern , sonstigen Bezugspersonen und Unterstützern ist dem nicht beizukommen.
Gruß……..Fiete
„Deine Meinung, daß es trotzdem rechtens ist, diesen Nichtwillen zur Handlungsmaxime zu machen und sogar zum “Gesetz” ( bzw. Nichtgesetz ) zu erklären, sei Dir unbenommen.“
Mich so zu interpretieren bedeutet, mich gründlich mißverstanden zu haben – lassen wir es dabei!
grüße
gerald
Mit „rechtens“ war nicht die ausdrückliche Zustimmung gemeint. Bezog sich lediglich auf das von Dir erwähnte „Recht haben“. So besser verständlich?
Gruß………F. Mahler