Die Zuständigkeit für den Kreis Rosenheim und die Stadt Rosenheim obliegt zwei Jugendämtern: Jugendamt Rosenheim Kreis und Jugendamt Rosenheim Stadt. Im...
Tag - Jugendhilfe
Die Kinder- und Jugendhilfe
Die Kinder- und Jugendhilfe ist für alle Mädchen und Jungen und ihre Erziehungsberechtigten da. Die Fachkräfte sprechen von einer Sozialisationsinstanz neben Familie und Schule. Daneben ist sie aber auch eine Instanz der Krisenintervention, die Hilfe leistet für Kinder und Eltern in Notsituationen, bei Familien mit Erziehungsschwierigkeiten, bei sexuellem Missbrauch, Drogenkonsum, Gewalt unter Jugendlichen und vielem mehr. Das Gesetz verpflichtet die Jugendämter zur Hilfe und schafft den Rahmen für die Unterstützung von Sorgeberechtigten, Müttern sowie Vätern zum Wohle ihrer Kinder. Es soll Kindern und Jugendlichen Recht und Stimme verschaffen und Handwerkszeug sein für Fachkräfte und engagierte Menschen. Dazu sind alle gefordert – nicht nur die hauptamtlichen Fachkräfte und die Ehrenamtlichen in der Jugendhilfe, sondern auch Politikerinnen und Politiker, Verwaltungsfachkräfte, Lehrerinnen und Lehrer in den Schulen, Jugendbeauftragte bei der Polizei, Ärztinnen und Ärzte, Pfarrer, Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft und der Kultur.
Die grundlegenden Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe werden in § 1 Abs. 3 des Gesetzes beschrieben. Danach soll sie:
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden einerseits durch die Jugendämter der Städte oder Landkreise erbracht und andererseits durch Träger der freien Jugendhilfe wie Initiativen, Vereine oder Stiftungen. Gewollt ist eine vielfältige Trägerlandschaft, in der unterschiedliche Wertorientierungen und vielfältige Inhalte, Methoden und Arbeitsformen angeboten werden (§ 3 Abs. 1). Neben diesem Pluralitätsgebot gibt es noch eine Reihe weiterer Leitbilder der Kinder und Jugendhilfe. So etwa das Gebot
der partnerschaftlichen Zusammenarbeit der verschiedenen Träger (§ 4 Abs. 1) unter Beteiligung der Kinder und Jugendlichen an allen sie betreffenden Entscheidungen (§ 8 Abs. 1).
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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