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Tag - Nichteheliches Kind
Das nichteheliche Kind – Unterschiede zum ehelichen Kind
Vaterschaft:
Wird ein Kind während einer bestehenden Ehe geboren, gibt es im Gesetz (BGB) eine Vaterschaftsvermutung. Das bedeutet, dass automatisch der Ehemann der Mutter als rechtlicher Vater des Kindes gilt. Bei einer ledigen oder geschiedenen Mutter gibt es eine solche Vaterschaftsvermutung nicht. Das hat zur Folge, dass das Kind grundsätzlich erst mal keinen rechtlichen Vater hat. Die Vaterschaft zu dem Kind muss gesondert anerkannt (freiwillig) oder festgestellt (gerichtlich) werden. Erfolgt dieser Schritt nicht, wird in der Geburtsurkunde des Kindes kein Vater aufgeführt.
Elterliches Sorgerecht:
Ähnliches gilt für das elterliche Sorgerecht. Bei einem ehelichen Kind haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht. Das elterliche Sorgerecht über ein nicht in einer Ehe geborenes Kind übt die Mutter Kraft Gesetz alleine aus. Sie kann dieses Recht jedoch mit dem Vater des Kindes teilen. Die Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts ist durch eine Sorgeerklärung in urkundlicher Form vor einer Urkundsperson des Jugendamtes möglich.
Unterhaltspflicht:
Lebt der Vater des Kindes nicht mit der Mutter zusammen, hat er dem Kind gegenüber eine (Bar-) Unterhaltspflicht. Auch muss er möglicherweise für die Mutter Betreuungsunterhalt leisten. Die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches des Kindes ist im Rahmen einer Beistandschaft durch das Jugendamt (kostenlos) möglich.
Quelle: Amt für Jugend und Sport Hilden
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