Bild: © Photographee.eu / shutterstock.com Kritik an der Jugendamtspraxis der Inobhutnahme von sogenannt gefährdeten Kindern Das kann einem blühen, wenn man...
Tag - Obhut
Die Obhut
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (amtlich: Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 Sozialgesetzbuch / SGB, Achtes Buch / VIII)
Allgemeine Informationen
Besteht eine dringende Gefahr für das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie oder bei einem anderen Menschen, so muss das Jugendamt das Mädchen oder den Jungen in seine Obhut nehmen. Kinder und Jugendliche können in einer solchen Situation jederzeit auch selbst um Aufnahme bitten. In Obhut genommen zu werden, bedeutet die vorübergehende Aufnahme und Unterbringung an einem sicheren Ort, zum Beispiel bei einer geeigneten Person, in einer Bereitschaftspflegefamilie, in einer Einrichtung (Kinder- und Jugendnotdienst) oder in einer anderen betreuten Wohnform. Im Rahmen der Inobhutnahme klärt das Jugendamt gemeinsam mit dem Kind oder dem Jugendlichen, wie es zu dieser Situation kommen konnte und weist Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung auf. Das Jugendamt wird an die Eltern (beziehungsweise Sorge- oder Erziehungsberechtigten) herantreten, um im Konflikt zu vermitteln und – wenn notwendig – weitere Hilfen in die Wege zu leiten.
Weitere Maßnahmen
Es könnte sein, dass die Eltern (Erziehungs-/Sorgeberechtigten) nicht erreichbar, nicht bereit oder in der Lage sind, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten. In einer solchen Situation wird das Jugendamt beim Familiengericht notwendige Maßnahmen beantragen. Hinweis: Die Voraussetzung zur Inobhutnahme ist beispielsweise auch gegeben, wenn ein ausländisches Kind ohne Begleitung Erwachsener in Deutschland ankommt und sich weder Sorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Rechte und Pflichten während der Inobhutnahme
Das Jugendamt ist berechtigt, vorübergehend alle rechtlichen Schritte zu unternehmen, die zum Wohle des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dazu zählen unter anderem die Beaufsichtigung, die Versorgung, die Erziehung und die Bestimmung des Aufenthaltsortes.
– Sobald ein Kind in Obhut genommen ist, darf es eine Person seines Vertrauens benachrichtigen.
– Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind verpflichtet, sofort die Eltern oder Erziehungs-/ Personensorgeberechtigten zu informieren. In manchen schwerwiegenden Fällen wird das Jugendamt diesen mitteilen, dass das Kind in Obhut genommen wurde, ohne den Unterbringungsort oder den Grund der Inobhutnahme zu nennen.
– Kinder und Jugendliche werden je nach ihrem Alter und Entwicklungsstand an allen Entscheidungen beteiligt, die die Inobhutnahme betreffen.
Die Unterbringung in der Obhut des Jugendamtes ist immer nur vorläufig. Das Jugendamt ist bestrebt, eine dauerhafte Lösung für seinen Schützling herbei zu führen, etwa durch die Klärung der häuslichen Situation oder durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, in einer Einrichtung oder in einer betreuten Wohngemeinschaft.
Entscheidung über Rückkehr zu den Eltern
Sind die Eltern mit der Inobhutnahme nicht einverstanden, muss das Jugendamt entscheiden, ob das Kind den Eltern oder Erziehungs-/Personensorgeberechtigten übergeben werden kann. Ist dies nicht der Fall, hat das Familiengericht darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen zum Wohl des Kindes zu treffen sind. Die Inobhutnahme endet, wenn das Kind den Unterbringungsort verlässt. Je nachdem, ob das Kind in seine Familie zurückkehren kann oder nicht, wird es von den Eltern, den Personensorge-/Erziehungsberechtigten oder von einer Pflegeperson beziehungsweise dem Erzieher einer Einrichtung abgeholt und an diese Person übergeben. Das Jugendamt übernimmt in der Regel nicht die Rückführung des Kindes zu seiner Familie.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen durch das Jugendamt gegen den Willen der Eltern (beziehungsweise der Sorge-/Erziehungsberechtigten) kann zur Folge haben, dass das Familiengericht diesen zeitweilig oder dauerhaft Teile der Personensorge beziehungsweise die gesamte elterliche Sorge entzieht. Nur wenn die Eltern zur Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe bereit sind und somit Aussicht auf eine Verbesserung der häuslichen Situation besteht, kann das Kind in seine Familie zurückkehren.
Quelle: Sachsen.de
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