Bild: © P365 / shutterstock.com „Man denkt ja, da wird einem professionell geholfen“: Gutachten vor Familiengerichten haben die wohl größte Macht...
Tag - Scheidung
Die Ehescheidung
Scheidung oder Ehescheidung ist im Recht Deutschlands die formelle juristische Auflösung einer Ehe. Wesentliche Aspekte bei der Ehescheidung sind die Auflösung der Ehe, die Feststellung des Scheiterns der Ehe und die Einhaltung formeller Voraussetzungen (z.B. Trennungsjahr). Fallabhängig (und soweit strittig) sind – ggfs. außergerichtlich – Klärungen des Unterhalts, des Versorgungsausgleiches (einschl. Entgeltpunkte), der Vermögensauseinandersetzung, der Aufteilung des Hausrats (vgl. Gütertrennung), der Veranlagung von Einkommensteuern zur Zeit der Trennung, die Ehewohnungzuweisung sowie das Umgangsrecht und die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder vorzunehmen.
Voraussetzungen
Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (bei Annullierung findet keine Scheidung statt). Das ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist, beispielsweise nach einer erfolglosen Herstellungsklage. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (s. § 1567 BGB). Das Gesetz vermutet das Scheitern der Ehe, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide Ehegatten einen Scheidungsantrag stellen. Um den Ehegatten eine genaue Untersuchung des Merkmals Scheitern (Zerrüttung) zu ersparen, gibt das BGB dem entscheidenden Richter zwei Vermutungen an die Hand (§ 1566 BGB).
1. Leben die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt, so wird die Zerrüttung vermutet, sofern diese als „nicht heilbar“ angesehen wird: Wollen beide Ehegatten geschieden werden („einverständliche Scheidung“) oder besteht keine Bereitschaft, sich zu versöhnen, ist unwiderlegbar von einer Zerrüttung auszugehen.
2. Nach drei Jahren Trennung kann die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden werden. Auch diese Vermutung ist unwiderlegbar.
Ist die Fortsetzung der Ehe einem der Ehegatten eine unzumutbare Härte (§ 1565 Abs. 2 BGB), die in der Person des anderen Ehegatten begründet liegt, kann die Ehe aber vor Vollendung des ersten Trennungsjahrs und ohne Einwilligung beider Ehegatten geschieden werden. Eine solche unzumutbare Härte wird angenommen, wenn Misshandlungen vorliegen oder der Ehegatte beispielsweise eine weitere Person in die Ehe aufnehmen wollte. Deutsche Gerichte tendierten in der Vergangenheit dazu, den Begriff immer weiter zu fassen und immer neue subjektiv empfundene unzumutbare Härten zu akzeptieren.
Der Beginn des Trennungsjahres kann rechtssicher durch den Wechsel in die Steuerklasse IV im laufenden Jahr bzw. Steuerklasse I im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr auf der Steuerkarte dokumentiert werden. Hierzu ist beim Einwohnermeldeamt eine Erklärung zum Familienstand abzugeben. Ebenfalls ist eine Meldeadressänderung mit einem damit verbundenen häuslichen Wegzug ein Kriterium.
Härteklausel
Zu beachten ist die Härteklausel nach § 1568 BGB: Da die Scheidung in der Regel eine schwere Härte für minderjährige Kinder darstellt, ist zu prüfen, ob ein Fortbestand der Ehe aus Gründen des Kindeswohls möglich erscheint (§ 1568 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Zugleich wird aber auch der andere Ehepartner geschützt, wenn dieser wegen Krankheit oder vorgerückten Alters besonderer Schutzwürdigkeit bedarf. Die praktische Relevanz dieser Vorschrift ist aber eher als gering einzustufen.
Verfahren
Das Verfahren der Scheidung findet vor dem Amtsgericht – Familiengericht – statt. Anders als bei anderen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang, das heißt, jedenfalls der Antragsteller muss sich von einem Anwalt vertreten lassen.
Quelle: Wikipedia.org
Bild: © Jim_Filim / depositphotos.com Es steht nicht gut um den Mann. Der Feminismus hat die traditionelle Bilderwelt der Männlichkeit zerstört, meint etwa der...
Bild: © USAart studio / shutterstock.com Schwiegereltern können künftig leichter vermögenswerte Zuwendungen zu Gunsten ihrer Schwiegertochter/ihres...