Bild: © ilona75 / depositphotos.com Wenn ein Kind ausdrücklich und aus nachvollziehbaren Gründen den Umgang mit einem Elternteil verweigert, können die Treffen...
Tag - Sorgerecht
Das Sorgerecht
Elterliche Sorge ist ein Rechtsbegriff im deutschen Familienrecht. Er wurde in Deutschland 1980 mit der Reform der elterlichen Sorge eingeführt. Vorher benutzte das Gesetz den Begriff „elterliche Gewalt“. Umgangssprachlich wird kurz vom Sorgerecht gesprochen.
Die nähere Ausgestaltung des Rechts der elterlichen Sorge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1626 bis 1698b geregelt. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Diese sog. einfachgesetzliche Ausgestaltung des Rechts der elterlichen Sorge gründet sich auf das verfassungsrechtlich verankerte Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Inhaber der elterlichen Sorge
Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern. Das bürgerliche Recht unterscheidet hinsichtlich der Ausübung des elterlichen Sorgerechts zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Im öffentlichen Recht haben Behörden und Verwaltungen das Elternrecht als unmittelbar geltendes Grundrecht zu beachten. Sind die Eltern miteinander verheiratet, haben sie unstreitig das Recht, für ihre Kinder gemeinsam zu sorgen.
Sind die Eltern miteinander verheiratet, haben sie unstreitig das Recht, für ihre Kinder gemeinsam zu sorgen. Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge positiviert jedenfalls dann gemeinsam zu, a) wenn die Mutter und der rechtliche Vater eine förmliche „Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge“ abgeben (Sorgeerklärung), b) wenn die Eltern einander heiraten oder c) das Familiengericht den Eltern gemeinsam die elterliche Sorge überträgt.
Wirkt die nichteheliche Mutter an einer beurkundeten Sorgerechtserklärung nicht mit, steht dem Vater nun die Möglichkeit offen, einen Antrag beim Familiengericht zu stellen. Die Entscheidung soll in einem vereinfachten Verfahren geschehen, denn der Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass die gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge in der Regel dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die in der Gesellschaft zu beobachtende Vielzahl familiärer Konstellationen (bei nichtehelichen Eltern und ihren Kindern) lässt nach wie vor eine differenzierte Betrachtung zu. Die Gesetzesänderung (in Kraft seit 19. Mai 2013) berücksichtigt nun auch das Recht des nichtehelichen Vaters auf Familie nach europäischem Standard hinsichtlich einer Rechtsweggarantie (s. dazu Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 3. Dezember 2009). Für den nichtehelichen Vater bestand in der Bundesrepublik Deutschland de facto kein rechtliches Mittel, die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge in rechtlich wirksamer Form zu erwirken, wenn hierzu das Einverständnis der Mutter fehlte. Gemäß der sogenannten „Altfallregelung“ konnte bei Eltern, die sich vor Juli 1998 – dem Zeitpunkt der gesetzlichen Einführung der Sorgeerklärungen – getrennt hatten, in begründeten Fällen eine fehlende Sorgeerklärung auf Antrag eines Elternteils durch das Familiengericht ersetzt werden. Dieser Ausnahmeregelung bedarf es jetzt nicht mehr. Die Mutter und der Vater haben das Recht durch Elternvereinbarung ihren Willen hinsichtlich der Erziehung, Pflege und Beaufsichtigung etc. zu dokumentieren.
Auch die Mutter kann einen Antrag beim Familiengericht stellen, beiden Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zuzusprechen. Verfassungsrechtliche Grundlage ist in jedem Falle das Elternrecht aus. Gegen einen vollständigen Entzug jeglicher Sorgerechtsanteile eines Vaters, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist, mit dem Kind jedoch einen familiären Kontakt pflegte, bestehen wegen der wertentscheidenden Norm des Art. 6 Abs. 2 GG in Verbindung mit Abs. 5 GG rechtliche und sozio-gesellschaftliche Bedenken. Für die Beteiligung des Vaters in sozialrechtlichen Verfahren (z. B. beim Jugendamt) gilt § 12 SGB X. Ein gleiches Beteiligungsrecht gilt auch für die Mutter, wenn der Vater einen Antrag gestellt hat.
Quelle: Wikipedia.org