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Tag - Umgangsrecht
Das Umgangsrecht
Das Umgangsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass der Umgang mit beiden Eltern zum Wohl des Kindes gehört. Das Kind hat einen eigenen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Aus diesem Recht des Kindes resultieren die Pfl icht und das Recht der Eltern zum Umgang mit dem Kind. Der Umgang kann nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Aus Gründen des Kindeswohls kann der umgangsberechtigte Elternteil auch nicht auf die Ausübung dieses Rechts verzichten. Im Interesse des Kindes ist er zum Umgang verpflichtet.
Damit Eltern und Kind ihr Recht auf Umgang ungehindert ausüben können, haben beide Eltern „alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Eltern-
teil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert“ (Wohlverhaltensklausel nach § 1684 Absatz 2 BGB). Diese Verpflichtung soll verhindern, dass das Kind gegen den jeweils abwesenden Elternteil so negativ beeinfl usst wird, dass die Beziehung belastet wird. Diese Regel gilt wechselseitig für beide Eltern. Der Kreis der umgangsberechtigten Personen umfasst auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern, frühere Pflegeeltern und andere enge Bezugspersonen des Kindes. Sie alle haben ein Umgangsrecht, sofern der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Bei Fragen oder Konfl ikten über den Umgang können sich die Eltern an das Jugendamt oder an Beratungsstellen anderer Träger wenden und sich dort beraten lassen.
Auch das Kind oder der Jugendliche selbst hat einen Anspruch auf Hilfe des Jugendamtes bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts. Einigen sich die Eltern nicht über die Gestaltung des Umgangs, können sie den Streit gerichtlich klären lassen. Zuständig ist das Familiengericht. Das Gericht wird den Eltern in den meisten Fällen ein Vermittlungsverfahren beim Jugendamt oder einem Träger der Jugendhilfe nahe legen und das Verfahren für diese Zeit aussetzen. Erst wenn auch ein Vermittlungsversuch vor Gericht scheitert, wird über die konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechts durch Beschluss entschieden. Das Gericht kann in einem solchen Verfahren gemäß § 158 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes) bestellen, der unabhängig von den Eltern die Interessen des Kindes vor Gericht vertritt. In bestimmten Fällen kann das Gericht einen „begleiteten Umgang“ in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten anordnen. „Dritte“ können Mitarbeiter(innen) von Jugendämtern oder Trägern der Jugendhilfe (z.B. dem Deutschen Kinderschutzbund) sein, aber auch Privatpersonen (z.B. Verwandte, die das Vertrauen beider Eltern genießen). Der begleitete Umgang wird angeordnet, wenn andernfalls eine Gefährdung des Kindeswohls droht oder wenn ein Kontakt angebahnt werden soll. Letzteres kann z.B. beim Umgang eines Säuglings oder Kleinkindes mit dem (noch) unbekannten Vater der Fall sein.
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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