Tag - Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht
Rechtspflicht zur Gewährung von Unterhalt; sie besteht v. a. zwischen Verwandten in gerader sowohl ab- als auch aufsteigender Linie (also Großeltern, Eltern, Kindern usw., nicht aber zwischen Geschwistern) und zwischen Ehegatten (§§ 1601, 1360 BGB). Im ersten Fall ist berechtigt, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; verpflichtet, wer nicht den eigenen (notwendigen oder angemessenen) Unterhalt (sog. Selbstbehalt) gefährden würde (§ 1603 BGB); die Unterhaltspflicht betrifft die Abkömmlinge vor Verwandten der aufsteigenden Linie, im Übrigen die näheren vor den entfernteren Verwandten (§ 1606 BGB) und die – auch geschiedenen – Ehegatten. Unterhaltspflichten werden auch im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft begründet.

Unverheiratete minderjährige Kinder sowie unverheiratete volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, können von ihren Eltern Unterhalt verlangen, falls die Einkünfte eigenen Vermögens oder der Ertrag ihrer eigenen Arbeit den Unterhalt nicht decken; die Eltern sind in diesem Fall verpflichtet, alle verfügbaren Mittel für ihren und der Kinder Unterhalt einzusetzen (§ 1603 Abs. 2 BGB). Die Unterhaltspflicht ist regelmäßig durch Zahlung einer Geldrente monatlich im Voraus zu erfüllen; Eltern, die einem unverheirateten (minderjährigen oder volljährigen) Kind Unterhalt zu gewähren haben, können ihrer Unterhaltspflicht aber auch durch Gewährung von Naturalunterhalt (Verpflegung, Kleidung usw.) nachkommen. Die Unterhaltspflicht umschließt auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung für einen Beruf, d. h. für eine Berufsausbildung, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit sind Eltern zur Finanzierung einer Zweitausbildung (z. B. Studium nach Lehre) verpflichtet, wenn diese auf einer vorherigen Ausbildung beruht, keinen Fachrichtungswechsel bedeutet und die bisherige Ausbildung die Begabung des Kindes nicht ausschöpft. Stellt die Zweitausbildung einen Berufswechsel dar, sind an die Finanzierungspflicht strengere Maßstäbe geknüpft ( Unterhaltspflicht besonders bei gesundheitlichen Gründen, mangelnder Begabung für die Erstausbildung). Nach erheblicher Überschreitung der Regelstudienzeit erlischt der Anspruch auf Unterhalt. Für eine gewisse Übergangszeit besteht ferner Unterhaltspflicht im Rahmen der Arbeitsplatzsuche, das Anstellungsrisiko trägt der Unterhaltspflichtige aber nicht. Das (volljährige) Kind muss auch einfache Tätigkeiten annehmen, um den eigenen Lebensbedarf zu decken.

Ehegatten sind verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Der Ehegatte, dem die Haushaltsführung überlassen ist, erfüllt damit i. d. R. seine Unterhaltspflicht (§ 1360 BGB). Die Unterhaltspflicht der Ehegatten geht derjenigen der Verwandten vor (§ 1608 BGB). Der Familienunterhalt umfasst die Kosten des Haushalts, der persönlichen Bedürfnisse des Gatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder; er ist so zu leisten, wie es der ehelichen Lebensgemeinschaft entspricht. Ein getrennt lebender Ehegatte kann von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Auf eigene Erwerbstätigkeit kann er, wenn er vor der Trennung nicht erwerbstätig war, nur verwiesen werden, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Rücksicht auf die Dauer der Ehe erwartet werden kann. – Ergänzend: Eherecht.

Für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten kann anstelle des Abzugs als außergewöhnliche Belastung mit Zustimmung des Empfängers in beschränktem Umfang ein sogenanntes Realsplitting in Anspruch genommen werden.

Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung.de

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