Bild © Ciurea Adrian / shutterstock.com Trifft den rechtlichen Vater die Unterhaltspflicht? Erfährt ein Mann, dass das Kind, das er jahrelang zusammen mit...
Tag - Vaterschaftsanfechtung
Die Vaterschaftsanfechtung
Gibt es Zweifel an der Abstammung eines Kindes, so kann die Vaterschaft angefochten werden. Ist unklar, wer biologischer Vater eines Kindes ist, muss dies zunächst geklärt werden. Steht das Ergebnis fest, oder ist der biologische Vater schon bekannt, gibt es ein vereinfachtes außergerichtliches Verfahren, mit dem die Vaterschaft angefochten werden kann. Liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht vor, steht allen Parteien der Weg vor Gericht offen, also dem biologischen Vater, dem Scheinvater, der Mutter und dem Kind.
Biologische Vaterschaft eindeutig geklärt?
Bei Zweifeln an der Abstammung eines Kindes, können von jedem Elternteil oder vom Kind die Mitwirkung an der Klärung der biologischen Vaterschaft verlangt werden. Dies kann auch vom Familiengericht angeordnet werden. Dieses Verfahren ist nicht an Fristen gebunden. Die anfallenden Kosten sind von dem Elternteil zu tragen, der das Verfahren beantragt hat.
Außergerichtliches vereinfachtes Verfahren
Das vereinfachte Verfahren ist nur möglich, wenn die Eltern verheiratet waren und das Kind nach Einreichung des Scheidungsantrages geboren wurde. Es müssen vorliegen:
– Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater
– Zustimmungserklärung der Mutter
– Zustimmungserklärung des Scheinvaters. So wird der Vater genannt, der nicht biologischer Vater ist.
Fehlt eine der Erklärungen, kann die Vaterschaft nicht ausgeschlossen beziehungsweise neu festgestellt werden.
Gerichtliche Anfechtung durch ein Elternteil
Die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft kann durch den Scheinvater oder die Mutter erhoben werden. Sie können die Klage schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Köln erheben. Dafür besteht kein Anwaltszwang. Die Anfechtung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes oder innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis der Umstände möglich, die gegen die Vaterschaft sprechen. Für einen Rechtsanwalt und das Gerichtsverfahren fallen Gebühren an. Wenn Sie über wenig Einkommen verfügen, können Sie bei der Justizkasse „Prozesskostenhilfe“ beantragen.
Gerichtliche Anfrechtung durch das Kind
Soll die Klage durch das Kind erhoben werden, bestellt das Vormundschaftsgericht eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Jugendamtes zur Ergänzungspflegerin oder zum Ergänzungspfleger. Diese oder dieser nimmt dann die Interessen des Kindes vor Gericht wahr. Auch hier muss die Frist von zwei Jahren nach Geburt des Kindes beziehungsweise nach Kenntnis der Umstände eingehalten werden, die gegen die Vaterschaft sprechen.
Gerichtliche Anfechtung durch den biologischen Vater
Als biologischer Vater können Sie unter folgenden Voraussetzungen die Vaterschaft eines Scheinvaters anfechten:
– Das Kind und der Scheinvater leben nicht in einer „sozialfamiliären Beziehung“. Die Definition finden Sie im § 1600 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch.
– Bei der Klageerhebung müssen Sie versichern, dass Sie mit der Mutter Geschlechtsverkehr hatten. Eine Klage durch einen samenspendenden Dritten ist nicht möglich.
– Die Klage kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Geburt des Kindes oder nach Kenntnis der Umstände erhoben werden, die für die Vaterschaft sprechen. Die Frist beginnt frühestens ab 1. Mai 2004, da die Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater erst seit diesem Zeitpunkt rechtlich möglich ist.
Quelle: Stadt-koeln.de
Bild: © imagepointfr / depositphotos.com Hamm – Kinder anonymer Samenspender haben das Recht, den Namen ihres leiblichen Vaters zu erfahren. Das...