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2 WF 190/13 – Trifft den rechtlichen Vater die Unterhaltspflicht?

Geldverschwendung erhöht Zugewinnausgleich
Bild © Ciurea Adrian / shutterstock.com
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Trifft den rechtlichen Vater die Unterhaltspflicht?
Erfährt ein Mann, dass das Kind, das er jahrelang zusammen mit seiner Ehefrau großgezogen hat, nicht von ihm abstammt, ist der Schock verständlicherweise groß. Doch damit nicht genug: Sofern das Kind während der Ehe geboren wurde, gilt der Mann gemäß § 1592 Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als rechtlicher Vater, der dem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist. Diese Unterhaltspflicht kann nur durch eine fristgemäße Vaterschaftsanfechtung beendet werden.

Rechtlicher Vater verweigert Unterhaltszahlungen
Ein Mann ließ sich von seiner Frau scheiden, weil sie ihn betrogen, während der Ehe von einem anderen Mann ein Kind bekommen und ihn selbst für drei Jahre nach der Geburt im Glauben gelassen hatte, der biologische Vater zu sein. Die Exfrau heiratete kurz nach der Scheidung den Erzeuger des Kindes, verlangte aber weiterhin vom rechtlichen Vater Unterhalt, zu dem dieser sich durch eine Jugendamtsurkunde verpflichtet hatte.
Der Mann zahlte, bis das Kind mit einer Ausbildung begann. Nun war der rechtliche Vater unter anderem der Ansicht, für die Zukunft keinen Unterhalt mehr zu schulden. Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er weiter Kindesunterhalt zahlen muss, obwohl er unstreitig nicht der Erzeuger des Kindes ist. Schließlich habe er auch keinerlei soziale Bindung zu dem Jungen und der biologische Vater erbringe ohnehin sämtliche Unterhaltsleistungen. Ein nach der Scheidung von ihm angestrebtes Vaterschaftsanfechtungsverfahren sei wegen Fristablaufs erfolglos geblieben, weil die leiblichen Eltern damals wahrheitswidrig behauptet hatten, er habe schon vor der Geburt gewusst, dass der Junge nicht von ihm abstammt.

Unterhaltspflicht bleibt unwiderruflich bestehen
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hielt den Mann weiterhin für unterhaltspflichtig, da er der rechtliche Vater des Kindes ist. Nach § 1592 Nr. 1 BGB gilt man schließlich automatisch als Vater eines Kindes, wenn man zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet war – unabhängig davon, ob man tatsächlich der Erzeuger ist oder nicht. Man kann aber die Vaterschaft anfechten und so gerichtlich feststellen lassen, dass man nicht der Vater des Kindes ist, vgl. § 1599 I BGB. Die Anfechtung muss allerdings zwingend innerhalb von zwei Jahren erfolgen, nachdem man von den Umständen erfahren hat, die gegen eine Vaterschaft sprechen. Vorliegend lag aber noch keine wirksame Anfechtung vor; auch war wegen Fristablaufs eine Vaterschaftsanfechtung nicht mehr möglich. Die rechtliche Vaterschaft gilt somit auch in Zukunft fort, ohne dass der Mann dagegen noch rechtlich vorgehen kann.
Das Gericht zog in Betracht, dass wegen des Ausbildungsbeginns des Kindes durchaus eine Verringerung des Unterhalts möglich ist, lehnte aber eine vollständige Einstellung der Unterhaltszahlungen ab. Zwar unterstützt der leibliche Vater sein Kind finanziell. Sofern aber ein anderer Wille nicht erkennbar ist, sollen diese Zahlungen allein seinem Sohn zugutekommen und nicht den rechtlichen Vater wirtschaftlich entlasten.

(OLG Hamm, Beschluss v. 20.11.2013, Az.: 2 WF 190/13)

Autorenprofil

Sandra-Voigt-Assessorin

Sandra Voigt
Assessorin, Redakteurin

Juristische Redaktion
anwalt.de services AG

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