Umgang/Umgangsrecht Urteile Archiv

10 UF 212/13 – Weniger Umgang wegen vergessener Hausaufgaben?

Weniger Umgang wegen Hausis
Bild: © Iakov Filimonov / shutterstock.com
Weniger Umgang wegen Hausis
Bild: © Iakov Filimonov / shutterstock.com

Weniger Umgang wegen vergessener Hausaufgaben?
Wer hat als Kind nicht auch einmal die Hausaufgaben „vergessen“? Als Ausreden mussten sich die Lehrer so manches anhören, wie z. B. „Mein Hund hat das Schulheft gefressen“. Bei Scheidungskindern, die abwechselnd beim Vater und bei der Mutter übernachten, kann das dauernde Hin und Her allerdings tatsächlich dazu führen, dass sie irgendwann die nötigen Schulunterlagen für den nächsten Tag bzw. die nächsten Tage zu Hause vergessen und daher ihre Hausaufgaben nicht machen können. Eine derartige Umgangsregelung gefährdet somit das Kindeswohl und kann vom Familiengericht geändert werden.

Streit der Eltern um die Umgangszeiten
Nachdem sich ein Paar getrennt hatte, blieben die vier gemeinsamen Kinder im Alter von 7 bis 15 Jahren bei der Mutter wohnen. Der Vater sollte laut einer gerichtlichen Umgangsregelung die Kinder zu bestimmten Zeiten sehen. Während der Schulzeiten etwa sollten ihn die Kinder alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Montagmorgen sowie jeden Donnerstagnachmittag besuchen. Die Umgangsregelung sah des Weiteren vor, dass die Kinder die letzten drei Wochen der Sommerferien bei ihrem Vater verbringen sollten.
Der Vater war mit dieser Regelung jedoch unzufrieden, da er so nur an der Freizeitgestaltung, nicht aber am Alltag der Kinder beteiligt werde. Am Donnerstagnachmittag würde er aufgrund unterschiedlicher Schulzeiten seine Kinder nur für ca. 1 ½ Stunden sehen, in denen seine Kinder ihre Hausaufgaben nicht immer erledigen könnten. Vorteilhafter wäre eine Verlängerung des Umgangswochenendes von Donnerstagnachmittag auf Dienstagmorgen. Im Übrigen sei die Regelung bzgl. der Sommerferien unglücklich, da seine Zwillinge regelmäßig zu Beginn der Ferien Geburtstag haben und er daher nie mit ihnen feiern könne.
Die Mutter fand die Umgangsregelung nicht schlecht, verlangte jedoch, dass der wöchentliche Umgang am Donnerstagnachmittag vollständig entfällt. Ihre Kinder hätten häufig die Hausaufgaben nicht gemacht und gegenüber den Lehrern erklärt, die nötigen Unterlagen im Haushalt der Mutter vergessen zu haben. Auch sei eine Leistungskontrolle aufgrund des ständigen Wechsels der Kinder zwischen zwei Wohnungen unmöglich. Die ältesten Sprösslinge bräuchten derzeit sogar Nachhilfe.

Verlängerung des Umgangswochenendes
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) stellte klar, dass eine gerichtlich getroffene Umgangsregelung nach § 1696 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich nur geändert werden darf, wenn triftige Gründe dies rechtfertigen, z. B. bei Gefährdung des Kindeswohls. Vorliegend war eine Änderung der Umgangsregelung jedoch im Interesse der Kinder, da sie ihre Hausaufgaben regelmäßig vergessen und der impraktikablen Umgangsregelung die Schuld daran gegeben haben. Schließlich war der Donnerstagnachmittag stets eher stressig – Zeit für die Erledigung von Hausaufgaben blieb selten. Auch die Kinder hatten sich daher für eine Änderung der Umgangsregelung ausgesprochen.
Die neue Umgangsregelung sah unter anderem vor, dass die Kinder ihren Vater alle 14 Tage von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen besuchen sollten. So konnte erstens eine Beteiligung des Vaters am schulischen Alltag der Kinder gewährleistet werden und zweitens konnten sich die Kinder besser auf den Unterricht am Donnerstag, Freitag und Montag vorbereiten, also die nötigen Materialien einpacken und die geforderten Hausaufgaben ohne jeden Stress beim Vater erledigen. Die zeitliche Erweiterung des Umgangs überforderte die Kinder daher auch nicht. Dagegen entfiel der wöchentliche Umgang am Donnerstag, weil er die Kinder zu stark belastete und deshalb von ihnen selbst nicht erwünscht war. Auch eine Erweiterung des Umgangs bis auf Dienstagmorgen hielt das Gericht nicht für angebracht. Keines der Kinder hatte sich hierfür ausgesprochen. Ferner könnte eine derartige Erweiterung wieder dazu führen, dass die Kinder ihre Hausaufgaben vergessen, weil sie nun bei der Mutter fast keine Zeit zur Erledigung ihrer Hausaufgaben mehr haben.
Ferner wurde die Umgangsregelung bzgl. der Sommerferien geändert: Damit nicht nur immer die Mutter, sondern auch der Vater mit den Kindern den Geburtstag der Zwillinge feiern kann, sollten die Sprösslinge in den geraden Jahren die ersten drei Wochen der Ferien und in den ungeraden Jahren die letzten drei Wochen der Ferien beim Vater verbringen.
(Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 10.04.2014, Az.: 10 UF 212/13)

Autorenprofil

Sandra-Voigt-Assessorin

Sandra Voigt
Assessorin, Redakteurin

Juristische Redaktion
anwalt.de services AG

[rwp-review id=“0″]

Bitte beachten!

All unsere Angaben sind ohne Gewähr und können nicht immer aktuell sein. Bitte wenden Sie sich immer zuerst direkt auf der offiziellen Website des jeweiligen Jugendamtes an die gewünschte Stelle.
Vielen Dank! Bitte schreiben Sie uns nicht hier auf Jugendaemter.com an. Diese Emails werden i.d.R. nicht vom Service bearbeitet.

Wer ist zuständig?

wer ist im Jugendamt zuständig Jugendaemter.com

Unterhaltsvorschuss

Sollten Sie alleinerziehend sein und keinen oder unregelmäßigen Unterhalt erhalten, kann ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf einen Vorschuss.
_________________

Beistandschaft | Vaterschaftsfeststellung | Amtsvormundschaften | Unterhalt

Sie können bei Ihrem Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Dies unterstützt Sie sowohl bei der Feststellung einer Vaterschaft, als auch bei der Geltendmachung des Unterhalts.
_________________

Jugendarbeit | erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Sollten Sie Probleme zu den Themen Jugendmedienschutz, Medienpädagogik, Prävention sexueller Gewalt, Jugendkriminalität (Gewaltprävention), Suchtprävention, Sekten und beeinflussende Gruppierungen.
_________________

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Dies betrifft Eltern, die Unterstützung für die Erziehung ihres Kindes benötigen. Hilfe kann sowohl in stationärer, teilstationärer und ambulanter Form erfolgen.

Schwerpunkte dieser Themen sind Kindertagespflege, Vollzeitpflege, Sonderaufwendungen in Jugendhilfeeinrichtungen, örtliche Zuständigkeit sowie Kostenerstattung und Kostenbeteiligung.
_________________

Adoptionsvermittlungsstelle | Pflegekinderdienst

Hier dreht es sich nicht nur um die Aufnahme von Adoptiv-Pflegekindern, sondern auch um den kompletten Bereich rund um Pflegekinder.
_________________

Elterngeld

Die einkommensunabhängige Leistung für Familien soll nach der Geburt eines Kindes finanziell unterstützen. Elterngeld wird aus diversen Bedingungen errechnet und kann vielen Betroffenen helfen.